Ein Angehöriger ist verstorben und Sie hatten eine Vollmacht für sein Konto. Die dringende Frage lautet oft: Können Sie damit noch eine Rechnung bezahlen, Geld abheben oder die Bestattungskosten regulieren? Die Antwort hängt von der Art der Vollmacht ab – und das ist entscheidend zu wissen.
Im deutschen Recht erlöschen Bankvollmachten nicht automatisch mit dem Tod des Kontoinhabers. Ob der Bevollmächtigte weiter handeln darf, hängt davon ab, ob es sich um eine prämortale, transmortale oder postmortale Vollmacht handelt. Hier erfahren Sie, welche Unterschiede es gibt und was Sie rechtlich beachten müssen.
Die rechtlichen Grundlagen nach deutschem Recht
Eine Bankvollmacht ist nach deutschem Zivilrecht grundsätzlich vom Kontovertrag selbst zu unterscheiden. Nach § 168 BGB, § 672 BGB und § 1922 BGB kann eine Vollmacht fortbestehen, wenn dies im Wortlaut oder durch Auslegung so vorgesehen ist.
Der Kontovertrag selbst endet mit dem Tod des Kontoinhabers nicht. Das Konto besteht fort, und die Erben treten rechtlich in die Stellung des Kontoinhabers ein. Sie werden neue Vertragspartner der Bank. Diese Gesamtrechtsnachfolge der Erben nach § 1922 BGB ist der Schlüssel zum Verständnis: Der Kontoinhaber wechselt, aber das Konto bleibt.
Die drei Arten von Bankvollmachten in Deutschland
In Deutschland unterscheidet die Rechtspraxis und auch die Bankenpraxis drei Arten von Kontovollmachten. Der Wortlaut der Vollmacht bestimmt, welche Art vorliegt:
1. Prämortale Vollmacht („Vollmacht bis zum Todesfall »)
Diese Vollmacht gilt nur zu Lebzeiten des Kontoinhabers und erlischt automatisch mit dessen Tod. Der Bevollmächtigte darf ab dem Sterbezeitpunkt keine Verfügungen mehr vornehmen. Dies ist die klassische, zeitlich begrenzte Vollmacht für alltägliche Verwaltungsaufgaben.
2. Transmortale Vollmacht („Kontovollmacht über den Tod hinaus »)
Diese Vollmacht bleibt auch nach dem Tod des Kontoinhabers wirksam. Der Bevollmächtigte kann weiterhin über das Konto verfügen – Überweisungen durchführen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen, Daueraufträge fortführen oder ändern. Er handelt dabei faktisch als Vertreter der Erben, nicht als neuer Kontoinhaber. Diese Art der Vollmacht wird bewusst mit der Absicht erteilt, die Kontoführung über den Todesfall hinaus zu ermöglichen.
3. Postmortale Vollmacht („Kontovollmacht für den Todesfall »)
Diese Vollmacht tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft. Sie entsteht nicht sofort, sondern erst im Todesfall und ermöglicht dem Bevollmächtigten dann, notwendige Maßnahmen zu treffen – etwa die Bezahlung von Bestattungskosten oder die Regelung laufender Verpflichtungen, bis die Erbschaft ordnungsgemäß geklärt ist.
| Vollmachtsart | Geltungsdauer | Nach dem Tod |
|---|---|---|
| Prämortale Vollmacht | Nur zu Lebzeiten | Erlischt automatisch |
| Transmortale Vollmacht | Zu Lebzeiten und darüber hinaus | Bleibt wirksam |
| Postmortale Vollmacht | Erst ab dem Tod | Tritt in Kraft |
Was der Bevollmächtigte nicht tun darf (und die Risiken)
Bei einer prämortalen Vollmacht ist jede Transaktion nach dem Todesfall illegal – unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte vom Tod wusste oder nicht. Technisch kann eine Karte noch kurz funktionieren, bis die Bank vom Todesfall erfährt, aber dies macht die Verwendung nicht rechtlich zulässig.
Das Nutzen einer prämortalen Vollmacht nach dem Todesfall kann zu schwerwiegenden rechtlichen Folgen führen. Nach deutschem Erbrecht droht eine Anklage wegen Unterschlagung von Erbschaftsmitteln oder sogar Betrug. Die betroffene Person kann von der Erbschaft ausgeschlossen werden – sowohl bezüglich der unrechtmäßig abhobenen oder überweisenen Summen als auch darüber hinaus. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.
Ein häufiges Szenario: „Mein Vater ist gerade verstorben, kann ich mit seiner Karte Geld für die Bestattungskosten abheben? » Die Antwort lautet nein – es sei denn, es gibt eine explizit transmortale oder postmortale Vollmacht. Für die Bestattungskosten gibt es aber einen speziellen Weg (siehe unten).
Sofortige Maßnahmen nach einem Todesfall
Die Bank informieren und Zahlungsmittel zurückgeben
Der erste Schritt ist, die Bank über den Todesfall zu informieren – in der Regel durch Vorlage einer Sterbeurkunde. Dies können Angehörige, Erben oder das Bestattungsinstitut übernehmen. Sobald die Bank die Nachricht erhält, wird das Konto blockiert und alle prämortalen Vollmachten erlöschen automatisch.
Der Bevollmächtigte muss Bankkarten, Schheckheft und alle anderen Zugangsrechte zum Konto zurückgeben. Diese haben nach Todesfall und Blockade des Kontos keine Gültigkeit mehr.
Der Sonderfall Bestattungskosten
Das deutsche Recht sieht eine Ausnahme vor: Die Bank kann Geldmittel des Verstorbenen vor der eigentlichen Erbabwicklung für Bestattungskosten freigeben. Jede Person, die eine Rechnung von einem Bestattungsinstitut bezahlt hat, kann von der Bank Erstattung aus dem Nachlass verlangen – Vorlage der Rechnung genügt. Dafür braucht es weder eine noch gültige Vollmacht noch die Eigenschaft als Erbe.
Über diese Ausnahmeregelung hinaus ist keine andere Kontooperation ohne Zustimmung der Erben oder mit Hilfe eines Notars zulässig – besonders wenn mehrere Erben beteiligt sind oder ein Testament vorliegt.
Einzelkontoinhaber vs. Gemeinschaftskonto: Ein wichtiger Unterschied
Vollmacht und Gemeinschaftskonto werden häufig verwechselt, obwohl sie völlig unterschiedliche Folgen beim Todesfall haben. Die Unterscheidung ist entscheidend.
| Situation | Wirkung beim Todesfall |
|---|---|
| Prämortale Vollmacht | Erlischt sofort, kein Zugriff mehr möglich |
| Transmortale Vollmacht | Bleibt gültig, Bevollmächtigter kann weiter verfügen |
| Gemeinschaftskonto | Läuft weiter, der Mitkontoinhaber behält Zugriff |
Bei einem Gemeinschaftskonto besitzen beide Kontoinhaber gleiche Rechte auf die Geldmittel – unabhängig voneinander. Der Tod eines Kontoinhabers führt nicht zur automatischen Kontoschliessung. Der überlebende Mitkontoinhaber kann das Konto in der Regel weiternutzen, es sei denn, die Erben des Verstorbenen protestieren und fordern die Blockade des ihm zugehörigen Anteils. Deshalb bevorzugen manche ältere Menschen ein Gemeinschaftskonto mit einem Kind statt einer einfachen Vollmacht – um sicherzustellen, dass die Kontoführung im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit oder des Todes nicht abrupt unterbrochen wird.
Die Karte des Verstorbenen noch kurzzeitig zu nutzen – „nur um schnell etwas zu regeln » – ist der verbreitetste Rechtsverstoß. Selbst über kurze Zeit hinweg kann dies als Unterschlagung von Erbschaftsmitteln gewertet werden.
Spezialfälle: Allgemeine Vollmacht, ältere Menschen, Widerruf
Eine Allgemeine Vollmacht erteilt dem Bevollmächtigten umfassende Befugnisse – Abhebungen, Überweisungen, Verwaltung von Geldanlagen. Ihre weiter gefassten Inhalte ändern nichts an ihrer rechtlichen Natur: Allgemein oder begrenzt – jede Vollmacht unterliegt denselben Regeln zu ihrer Beendigung durch Todesfall.
Für ältere Menschen kann die rechtzeitige Erstellung einer transmortalen Vollmacht sinnvoll sein, um für den Fall von Handlungsunfähigkeit oder Tod vorzusorgen. Dies erspart dem bevollmächtigten Familienmitglied später komplizierten Behördengänge. Allerdings muss diese Absicht ausdrücklich im Text der Vollmacht erklärt sein – eine Standard-Prämortale-Vollmacht genügt nicht. Lesen Sie auch mehr zum Thema Häufige Fehler mit Vollmachten für ältere Angehörige.
Der Kontoinhaber kann eine Vollmacht jederzeit, ohne Angabe von Gründen, durch Mitteilung an die Bank widerrufen. Dies unterstreicht, dass die Vollmacht ein Vertrauensinstrument bleibt – kein erworbenes Recht des Bevollmächtigten. Nach dem Tod stellt sich diese Frage nicht mehr: Die Vollmacht ist bereits beendet (bei prämortaler Vollmacht) oder wirkt noch fort (bei transmortaler Vollmacht). Dann ist allein die ordnungsgemäße Erbabwicklung mit den Erben und gegebenenfalls einem Notar entscheidend für die weitere Verwaltung des Kontos.





