Ein Elternteil, der seinem Kind 10 000 € schenkt, denkt oft, die Sache sei damit erledigt – ohne vorher zu überprüfen, was man vor einer Schenkung von 5 000, 10 000 oder 20 000 € an seine Kinder beachten sollte. Doch beim Erbfall kann diese Summe im Erbschaftsberechnung wieder auftauchen. Alles hängt von einer genauen gesetzlichen Regelung ab, die in Familien noch immer zu wenig bekannt ist.
Die Antwort liegt in einer zentralen Regelung: dem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Alle Schenkungen, die ein Erblasser einem Kind weniger als 10 Jahre vor seinem Tod gewährt hat, müssen bei der Berechnung des Pflichtteils wieder hinzugerechnet werden. Konkret: Die 10 000 € Schenkung von vor 5, 8 oder 9 Jahren werden fiktiv zum Nachlass addiert, um festzustellen, welcher Pflichtteil dem Kind zusteht. Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Schenkung „verjährt » und zählt nicht mehr.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach deutschem Erbrecht?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat nichts mit der Teilung unter Erben zu tun. Er schützt Pflichtteilsberechtigte (vor allem Kinder), die durch Schenkungen des Erblassers benachteiligt werden könnten. Das deutsche Gesetz (§ 2325 BGB) bestimmt, dass bestimmte Schenkungen der letzten Jahre fiktiv wieder dem Nachlass hinzugerechnet werden, um den Pflichtteil korrekt zu berechnen.
Man sollte dies nicht verwechseln mit der Anrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (wenn ein Kind eine Schenkung als Vorab erhalten hat und dies beim Ausgleich unter Geschwistern berücksichtigt wird). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine separate Regelung, die nur Pflichtteilsberechtigte nutzen können, die nicht oder zu wenig im Testament bedacht wurden.
Die 10-Jahres-Frist: Wie lange werden Schenkungen angerechnet?
Die 10-Jahres-Frist ist der Kern des Systems nach deutschem Recht. Jede Schenkung, die weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall liegt, wird bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Danach fällt sie endgültig weg – als ob es sie nie gegeben hätte.
Diese Frist hat auch Auswirkungen auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag. Jedes Elternteil kann seinen Kindern 400 000 € steuerfrei schenken, aber dieser Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre. Wenn die Schenkung von 10 000 € vor 6 Jahren erfolgt ist, wird der verfügbare Freibetrag bei Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer entsprechend gekürzt.
Wie wird die Schenkung von 10 000 € bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?
Das Abschmelzungsmodell (§ 2325 Abs. 3 BGB)
Deutschland kennt ein besonderes Verfahren, das „Abschmelzung » genannt wird. Eine Schenkung wird nicht mit ihrem vollen Wert angerechnet, sondern prozentual reduziert, je länger sie zurückliegt:
- Im 1. Jahr vor dem Erbfall: 100 % des Schenkungswertes
- Im 2. Jahr: 90 % (9/10)
- Im 3. Jahr: 80 % (8/10)
- Im 4. Jahr: 70 % (7/10)
- Im 5. Jahr: 60 % (6/10)
- …jedes Jahr um 10 % weniger…
- Im 10. Jahr: 10 % (1/10)
- Nach 10 Jahren: 0 % (keine Anrechnung mehr)
Praktische Folge: Eine Schenkung an ein Kind 9 Jahre vor dem Tod wird nur noch mit 20 % ihres Wertes angerechnet.
| Element | Betrag oder Regel |
|---|---|
| Freibetrag pro Elternteil und Kind | 400 000 €, erneuerbar alle 10 Jahre |
| Bereits erfolgte Schenkung | 10 000 € |
| Verbleibender Freibetrag | 390 000 € |
| Anrechnung nach 5 Jahren | 60 % des Schenkungswertes (= 6 000 €) |
| Anrechnung nach 9 Jahren | 20 % des Schenkungswertes (= 2 000 €) |
Schenkung als Vorabvermächtnis oder freie Zuwendung: Welcher Unterschied bei der Erbschaft?
Eine Schenkung als Anrechnung (also mit Absicht als Vorab auf den Erbteil angerechnet) muss bei der Auseinandersetzung unter den Erben berücksichtigt werden – für Gleichheit sorgen. Eine Schenkung ohne Anrechnungsabsicht kommt hinzu zum gesetzlichen Erbteil, oft über die Verfügungsquote, ohne dass Ausgleich unter Geschwistern nötig ist.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt dieser Unterschied dagegen keine Rolle – beide Arten von Schenkungen werden angerechnet, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegen. Entscheidend ist nur, ob das Kind pflichtteilsberechtigt ist und vom Erblasser zu kurz gekommen ist.
Zahlenbeispiel: Auswirkung einer Schenkung von 10 000 € vor 5 Jahren
Nehmen wir an, ein Elternteil schenkt seinem Sohn 10 000 €, und stirbt 5 Jahre später. Der Sohn erbt dann 80 000 € aus dem Testament. Der Sohn ist enterbt oder erhält weniger als seinen Pflichtteil, deshalb verlangt er den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Bei der Berechnung wird die Schenkung mit 60 % angerechnet (da sie 5 Jahre zurückliegt), also 6 000 €. Diese 6 000 € werden zur Berechnung des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet – nicht aber zur tatsächlichen Erbmasse. Das ergibt eine erhöhte Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil, wodurch der Anspruch des Sohnes steigt. Der Unterschied kann schnell mehrere tausend Euro ausmachen, besonders bei mehreren Schenkungen oder höheren Vermögen.
Die Falle der „stillen » Schenkung
Eine Schenkung von Hand zu Hand, ohne notarielle Beurkundung, bleibt dennoch dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterworfen, wenn sie offengelegt wird – sei es freiwillig oder durch Nachlass-Kontrollen. Viele Familien denken, eine diskrete Banküberweisung entgehe dem Finanzamt, doch diese Überweisungen sind oft in den Kontoauszügen dokumentiert, die der Notar bei der Nachlassbearbeitung einsieht.
Ein überlebender Ehegatte unterliegt dieser Regelung nicht, da dieser völlig erbschaftsteuerfrei erbt, unabhängig von früheren Schenkungen. Die Frage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs betrifft daher vor allem Kinder und andere nicht-exonerte Erben – ein wichtiger Punkt bei Stieffamilien oder mehreren Schenkungen über längere Zeit hinweg, im Vergleich zu wer erbt, wenn ein Elternteil weder Testament noch Schenkung vorbereitet hat.





