Ein verwitweter Mann oder eine verwitwete Frau beginnt ein neues Leben. Ein Ehepaar lässt sich nach zwanzig Jahren Ehe scheiden. Ein Rentner heiratet in zweiter Ehe die Person, mit der er seit zehn Jahren zusammenlebt. Diese drei Geschichten wirken alltäglich, haben aber völlig unterschiedliche Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente. Je nachdem, wie die Rechtslage in Deutschland aussieht, kann eine Wiederheirat Ihre Rechte verringern, sie aussetzen oder gar keine Auswirkungen haben.
Die Antwort ist einfach: Nach deutschem Recht gemäß dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) führt eine Wiederheirat grundsätzlich zum Wegfall der laufenden Witwen- oder Witwerrente, kann aber eine einmalige Rentenabfindung auslösen. Dies ist der Grund für die Komplexität, wenn es um geschiedene Ehegatten, wiederverheiratete Hinterbliebene oder die Aufteilung zwischen mehreren Leistungsempfängern geht.
Was ist die Hinterbliebenenrente und wer hat Anspruch darauf?
Die Hinterbliebenenrente, speziell die Witwen- oder Witwerrente, ist ein Teil der Rente, die ein verstorbener Versicherter bezog oder hätte beziehen können, und wird an den hinterbliebenen Ehegatten oder die hinterbliebene Ehegattin weitergeleitet. Dies regelt § 46 SGB VI. In der gesetzlichen Rentenversicherung muss man mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen sein. Zusätzlich gibt es Anforderungen bezüglich des Alters des Empfängers (große Witwen-/Witwerrente ab 55 Jahren oder bei Kinderbetreuung) und eine Einkommensprüfung. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein Konkubinat eröffnen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.
Können geschiedene Ehegatten die Hinterbliebenenrente erhalten?
Ja, und das ist oft überraschend für die betroffenen Personen: Eine Scheidung löscht nicht den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus. Ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er oder sie selbst wieder geheiratet hat, kann einen Anspruch auf einen Anteil der Rente des verstorbenen Ex-Partners haben, sofern die Ehe tatsächlich stattgefunden hat und der geschiedene Ehegatte vor dem Tode des Ex-Partners nicht wieder geheiratet hat. Diese Regel gilt auch nach deutschem Recht gemäß SGB VI.
Entscheidend ist in diesen Fällen die Ehedauer. Wenn der verstorbene Versicherte mehrere Ehen hatte, erhalten jeder geschiedene Ehegatte und der überlebende Ehegatte einen Anteil, der sich nach der Zeit der Ehedauer mit ihm richtet, nicht nach der Dauer der Trennung oder einer eventuellen Wiederheirat.
Wiederheirat und Hinterbliebenenrente: Strikte Regeln nach deutschem Recht
Dies ist der wichtigste und oft missverstandene Punkt: Eine Wiederheirat nach dem Tode des Ehegatten hat nach deutschem Recht grundsätzlich erhebliche Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente.
Gesetzliche Rentenversicherung – Regelung nach SGB VI
Nach § 46 SGB VI führt eine Wiederheirat zum Wegfall der laufenden Witwen- oder Witwerrente. Dies ist die Grundregel. Allerdings kann die Deutsche Rentenversicherung eine einmalige Rentenabfindung gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Suspendierung ohne endgültigen Verlust ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen.
Konkubinat und eingetragene Lebenspartnerschaft
Das bloße Zusammenleben ohne Heirat oder ohne Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt nicht zum Wegfall der Hinterbliebenenrente. Die Deutsche Rentenversicherung kann jedoch in Einzelfällen Nachweise über die persönliche Lebenssituation anfordern, um mögliche Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften zu überprüfen.
| Situation | Auswirkung auf die Hinterbliebenenrente nach SGB VI |
|---|---|
| Wiederheirat | Wegfall der laufenden Rente; mögliche Rentenabfindung |
| Konkubinat | Keine Auswirkung |
| Eingetragene Lebenspartnerschaft | Führt zum Wegfall der Rente |
Wichtig: Meldepflicht bei der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie die Hinterbliebenenrente beziehen und wiederheiraten, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung mitteilen. Eine unterlassene Mitteilung kann zu Rückforderungen führen. Die Behörde kann auch Nachweise zur Überprüfung der Lebensumstände verlangen.
Wie wird die Rente bei mehreren Ehegatten und Ex-Ehegatten aufgeteilt?
Wenn ein Versicherter mehrere Ehen hatte, wird die Hinterbliebenenrente zwischen dem überlebenden Ehegatten und jedem geschiedenen Ehegatten nach der Dauer jeder einzelnen Ehe aufgeteilt. Ein konkretes Beispiel: Ein Versicherter war fünfzehn Jahre mit einer ersten Frau verheiratet, dann zehn Jahre mit der zweiten Frau, die noch sein Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes war. Die Rente verteilt sich dann zu drei Vierteln auf die erste Frau (fünfzehn von fünfundzwanzig Jahren) und zu einem Viertel auf die zweite Frau (zehn von fünfundzwanzig Jahren), basierend auf den insgesamt fünfundzwanzig Jahren Ehedauer.
Diese Aufteilung wird automatisch bei jeder Änderung der Situation neu berechnet, besonders wenn einer der Leistungsempfänger verstirbt.
Was geschieht mit dem Anteil eines verstorbenen Ex-Ehegatten?
Wenn einer der Ex-Ehegatten oder der überlebende Ehegatte seinerseits verstirbt, geht sein Rentanteil nicht verloren für die anderen Leistungsempfänger. Er wird unter den verbleibenden Berechtigten nach demselben Aufteilungsschlüssel neu verteilt, der auf der Ehedauer basiert. Im obigen Beispiel würde, wenn die zweite Ehefrau verstirbt, die erste Ehefrau die gesamte Hinterbliebenenrente erhalten.
So beantragen Sie die Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente wird nie automatisch gezahlt: Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung des Verstorbenen stellen – sowohl für die Rente in der Basisversicherung als auch für eventuelle Betriebsrenten. Der Antrag muss von jedem berechtigten Ehegatten oder Ex-Ehegatten eingereicht werden, zusammen mit Unterlagen wie Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde und Einkommensnachweisen. Ein unvollständiger oder zu spät eingereichte Antrag verzögert die erste Auszahlung. Die Deutsche Rentenversicherung bietet Hilfe bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen an.





